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Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu Änderungen der DeQS-Richtline für das Erfassungsjahr 2025

Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu Änderungen der DeQS-Richtline für das Erfassungsjahr 2025

In der Sitzung vom 18. Juli 2024 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Änderungen der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) für das Erfassungsjahr 2025 beschlossen. Die Beschlüsse umfassen Änderungen in Teil 1 „Rahmenbestimmungen“ und Änderungen in den „Themenspezifischen Bestimmungen“ der jeweiligen QS-Verfahren in Teil 2 der DeQS-Richtlinie. In derselben Sitzung wurden auch die zugehörigen prospektiven Rechenregeln und die Spezifikation beschlossen.

Zum Erfassungsjahr 2025 werden umfangreiche Änderungen umgesetzt. Der G-BA folgt damit weitestgehend den Empfehlungen des IQTIG gemäß dem Abschlussbericht „Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Verfahren der datengestützten gesetzlichen Qualitätssicherung: Indikatorensets der Verfahren QS PCI, QS HSMDEF und QS KEP (G-BA Beschluss vom 16. November 2023, https://www.g-ba.de/beschluesse/ 6287/), den der G-BA infolge der „Eckpunkte zur Weiterentwicklung der datengestützten gesetzlichen Qualitätssicherung“ (https://www.g-ba.de/beschluesse/5386/) beauftragt hatte.

Aufgrund der unterschiedlichen Betroffenheit der Sektoren erfolgte die Beschlussfassung zu den themenspezifischen Bestimmungen der DeQS-RL wie üblich in getrennten Beschlüssen, einerseits zu den sektorenübergreifenden QS-Verfahren QS PCI, QS WI und QS NET und andererseits zu den sektorspezifischen rein stationären QS-Verfahren QS CHE, QS TX, QS KCHK, QS KAROTIS, QS CAP, QS MC, QS GYN-OP, QS DEK, QS HSMDEF, QS PM, QS HGV und QS KEP.

 

Änderungen in Teil 1 „Rahmenbestimmungen“

Die Rückmeldeberichte können auch versichertenbeziehbare Daten zu Follow-up-Qualitätsindikatoren und Follow-up-Kennzahlen enthalten, die bei anderen  Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern oder bei den Krankenkassen erhoben worden sind. In den Regelungen zu den Rückmeldeberichten wird darauf hingewiesen, dass diese Daten in den Erforderlichkeitstabellen für die einzelnen QS-Verfahren (Anlage II zu den jeweiligen themenspezifischen Bestimmungen) als „Follow-Up-Information“ entsprechend gekennzeichnet sind.

 

Änderungen in Teil 2 „Themenspezifische Bestimmungen“

Analog zu den Änderungen in Teil 1 DeQS-RL wird in den Erforderlichkeitstabellen zu allen jeweiligen themenspezifischen Bestimmungen die Spalte „Follow-up-Information“ neu eingefügt. Die Regelungsfrist für den G-BA zur fehlenden Dokumentation von Datensätzen und zur Erhebung von Vergütungsabschlägen wird in allen themenspezifischen Bestimmungen, in denen eine solche Regelung bereits vorhanden ist, bis 2025 verlängert. Des Weiteren wurden die Übergangsregelungen am Ende jeder themenspezifischen Bestimmung überarbeitet oder, sofern obsolet, gestrichen.

Nachfolgend werden wesentliche Änderungen ausgewählter DeQS-Verfahren erläutert. Weitere Einzelheiten sind dem IQTIG Abschlussbericht zur Eckpunktebeauftragung (https://www.g-ba.de/beschluesse/6287/), den jeweiligen Tragenden Gründen zu den G-BA Beschlüssen sowie den Erläuterungsdokumenten des IQTIG zur Änderung der Spezifikation sowie zu den prospektiven Rechenregeln für das Erfassungsjahr 2025 zu entnehmen.

 

Im Verfahren QS PCI wird klargestellt, dass auch therapiebedürftige Blutungen und punktionsnahe Komplikationen in das Verfahren eingeschlossen sind. Des Weiteren wird die Frist für die Übermittlung der Adressdaten für die Patientenbefragung von 7 auf 12 Tage verlängert und der Versendestelle in der Stichprobenziehung für die Patientenbefragung mehr Flexibilität ermöglicht.

Die Indikatorengruppe „Dosis-Flächen-Produkt“ (QIs 56005, 56006, 56007 56008), der Indikator „Indikation zur isolierten Koronarangiographie – Anteil ohne pathologischen Befund“ (QI 56001) und der Indikator „Erreichen des wesentlichen Interventionsziels bei PCI“ (QI 56016) werden abgeschafft, ebenso der Indikator „Door-Zeitpunkt oder Balloon-Zeitpunkt unbekannt“ (QI 56004). Die Indikatorengruppe „Sterblichkeit bei PCI“ (QIs 56026, 56024) wird in Kennzahlen umgewandelt. Die Indikatorengruppe „Kontrastmittelverbrauch“ (QIs 56009, 56010, 56011) wird vorübergehend ausgesetzt und überarbeitet. Die Kennzahl „MACCE innerhalb von 7 Tagen bei Patientinnen und Patienten mit Erst-PCI bei ST-Hebungsinfarkt“ wird in einen Qualitätsindikator umgewandelt (QI 56022).

Bezüglich der Patientenbefragung PCI werden auf Empfehlung des IQTIG Anpassungen am Fragebogen zur elektiven Koronarangiografie und am Fragebogen zur elektiven PCI vorgenommen. Des Weiteren werden Änderungen zum Vorgehen bei der Stichprobenziehung durch die Versendestelle und zum Umgang mit Widerspruch vorgenommen.

Im Verfahren QS NET werden der Indikator „Unvollständige Information über Behandlungsmöglichkeiten“ (QI 572001) und die Kennzahl „Unvollständige Information über Behandlungsmöglichkeiten bei Patientinnen und Patienten unter 18 Jahren“ (QI572048), die vorübergehend ausgesetzt waren, nach erfolgter Überarbeitung zum Erfassungsjahr 2025 wieder aufgenommen.

Im Verfahren QS GYN-OP wird klargestellt, dass Gegenstand des QS-Verfahrens auch Eingriffe nach § 115 f SGB V sein können, die von Krankenhäusern oder von Belegärztinnen oder Belegärzten erbracht werden. Die Klarstellung erfolgt aus Anlass des Inkrafttretens der Hybrid-DRG-Verordnung vom 19. Dezember 2023. Bereits in der geltenden Fassung sind im Verfahren alle Eingriffe an Eileitern oder Eierstöcken einbezogen, bei denen die Eingriffe in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus durchgeführt werden. Sie werden auch weiterhin vom Verfahren erfasst, unabhängig davon, ob sie ambulant oder mit Übernachtung der Patientin erbracht werden. Diese Klarstellung tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger in Kraft und findet auch für das laufende Erfassungsjahr 2024 (für das die Daten gemäß DeQS-RL bis zum 28. Februar 2025 zu übermitteln sind) Anwendung.

Im Verfahren QS HSMDEF sind auf Empfehlung des IQTIG Aggregatwechsel ab dem Erfassungsjahr 2025 nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Des Weiteren entfallen die Follow-up-Indikatoren mit einem längeren Follow-up-Zeitraum als einem Jahr. Folgende Indikatoren werden abgeschafft: „Eingriffsdauer bei Implantationen und Aggregat-wechseln“ (QIs 52139, 52131), „Durchführung intraoperativer Messungen von Reizschwellen und Signalamplituden“ (QIs 52307, 52321), die Follow-up-Indikatoren „Laufzeit des alten Herzschrittmacher-Aggregats unter 4 Jahren bei Ein- und Zweikammersystemen“ (QI 2190) sowie zu „Folgeeingriffen aufgrund eines Hardwareproblems innerhalb von 6 bzw. 8 Jahren“ (QIs 2191, 132000), die Indikatoren „Nicht sondenbedingte Komplikationen (inkl. Wundinfektionen)“ (QIs 111801, 121800, 141800), „Dislokation oder Dysfunktion revidierter bzw. neu implantierter Sonden“ (QIs 52315, 52324), „Sterblichkeit im Krankenhaus (QI 51186), „Implantation der linksventrikulären Sonde bei CRT-Implantation“ (QI 102001) sowie die Indikatorengruppe „Dosis-Flächen-Produkt“ (QIs 101800, 131801). Weitere Datenfeldänderungen ergeben sich aus der Überarbeitung von Qualitätsindikatoren. Beim Indikator „Leitlinienkonforme Systemwahl“ (QI 54140) wird die Erweiterung auf CRT-Systeme gestrichen. Bei den Indikatoren „Akzeptable Reizschwellen und Signalamplituden bei intraoperativen Messungen“ (QIs 52305, 52316) wird zusätzlich der Bereich des linken Tawara-Schenkels einbezogen. Der Indikator „Leitlinienkonforme Indikation“ (QI 50055) wird um die primärpräventive und sekundärpräventive Indikation ergänzt.

Im Verfahren QS PM wird als weiteres Ziel des Verfahrens die Abbildung des
Verlegungsgeschehens von Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht von unter 1.500 g aufgenommen. Das Verlegungsgeschehen soll im Sinne der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL) auf Basis von Sozialdaten der Krankenkassen standortbezogen ermittelt und deskriptiv auf www.perinatalzentren.org und in den Rückmeldeberichten an die Leistungserbringer sowie den Auswertungen für die Landesarbeitsgemeinschaften (LAG) dargestellt werden. Des Weiteren werden Follow-Up-Indikatoren zur „Sterblichkeit“ und „Hypoxisch-ischämischer Enzephalopathie“ bei Neugeborenen neu in das Verfahren aufgenommen.

Das Verfahren QS KEP wird für das Erfassungsjahr 2025 ausgesetzt. Damit hat der G-BA eine über die Empfehlung des IQTIG hinausgehende Entscheidung getroffen. Die geringe Anzahl und die methodischen Limitationen der verbleibenden Qualitätsindikatoren, die das IQTIG zur Weiterführung empfohlen hat, reichen aus Sicht des G-BA nicht aus, um die mit dem Verfahren verfolgte Zielstellung abzubilden. Für das Erfassungsjahr 2025 finden die Regelungen gemäß Teil 1 DeQS-RL zur Erhebung und Übermittlung der Daten keine Anwendung. Während der Aussetzung wird das Verfahren weiterentwickelt und soll später unter Verwendung von Sozialdaten und einer Patientenbefragung wieder aufgenommen werden. Für das Erfassungsjahr 2025 werden vom IQTIG keine Spezifikations- und Auswertungsmodule erstellt.

Die Verarbeitung der bis einschließlich für das Erfassungsjahr 2024 erhobenen und übermittelten Daten bleibt von der Aussetzung des Verfahrens unberührt, Teil 1 §§ 16 bis 20 DeQS-RL finden Anwendung: Die QS-Daten bis einschließlich zum Erfassungsjahr 2024 werden ausgewertet, die Ergebnisse im Jahr 2025 in den Rückmeldeberichten an die Krankenhäuser abgebildet, rechnerische Auffälligkeiten im Stellungnahmeverfahren bewertet, ggf. Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt. Der Indikator zur Gehunfähigkeit bei Entlassung (QI 54028) wird in den Strukturierten Qualitätsberichten der Krankenhäuser nach § 136b SGB V zum Berichtsjahr 2023 und voraussichtlich 2024 veröffentlicht.

 

Die Beschlüsse zu den Änderungen in Teil 1 und Teil 2 der Richtlinie sind auf den Internetseiten des G-BA abrufbar: Dort werden auch die Tragenden Gründe zu den jeweiligen Beschlüssen veröffentlicht.

 

Die Beschlüsse über die Änderung der Spezifikation und zu den prospektiven Rechenregeln (pRR) zum Erfassungsjahr 2025 sind  ebenfalls auf den Internetseiten des G-BA abrufbar:

 

In der Anlage zu den jeweiligen Spezifikations-und pRR-Beschlüssen sind in dem IQTIG-Dokument „Erläuterungen“ ausführliche Hinweise zu den Änderungen enthalten.

Die Änderungen der Richtlinie treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Die aktualisierte Richtlinie wird unter https://www.g-ba.de/richtlinien/105/ abrufbar sein.

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