Externe Qualitätssicherung im ambulanten und stationären medizinischen Sektor
Einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung im ambulanten und stationären Sektor
Die externe Qualitätssicherung im medizinischen Bereich erfolgt auf Grundlage der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL), die auf Bundesebene vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassen wurde. Für die Umsetzung der DeQS-RL auf Landesebene ist in Schleswig-Holstein die LAG-eQSH zuständig. Die DeQS-Richtlinie finden Sie auf der Website des G-BA unter https://www.g-ba.de/richtlinien/105/.
Im Rahmen der Qualitätssicherung werden von Leistungserbringern nach gleichen Kriterien dokumentierte Behandlungsdaten aus der Patientenversorgung von einer unabhängigen Stelle ausgewertet und verglichen. Damit sollen belastbare Erkenntnisse darüber gewonnen werden, ob und an welchen Punkten es Verbesserungsbedarf in der medizinischen Versorgung gibt.
15 Qualitätssicherungsverfahren (QS-Verfahren) fallen derzeit in den Geltungsbereich der DeQS-RL. Davon werden 13 Verfahren länderbezogen durchgeführt und zählen damit zum Zuständigkeitsbereich der LAG-eQSH. Die Verfahren unterliegen einem strikten Datenschutz, so dass die Daten von Kliniken und Vertragsärzte, die im Rahmen der Richtlinie an der Qualitätssicherung teilnehmen, pseudonymisiert werden. Die Pseudonymisierung kann ausschließlich - und erst einmal nur für die Geschäftsstelle - im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens aufgehoben werden.
Auf den Unterseiten finden Sie Informationen zu den einzelnen QS-Verfahren. Die Kurzbeschreibungen enthalten Auszüge aus der DeQS-RL. Weiterführende Informationen zu den einzelnen QS-Verfahren wie Dokumentationsbögen, Rechenregeln oder Patienteninformationen finden Sie auf der Website des IQTIG unter www.iqtig.org/qs-verfahren.
Zentraler Punkt der Qualitätssicherung nach DeQS-RL ist das Stellungnahmeverfahren.
Ablaufschema Stellungnahmeverfahren:
Die LAG-eQSH wertet die jährlichen Ergebnisberichte des IQTIG je QS-Verfahren aus und bereitet sie für die Arbeit der Fachkommissionen auf. Es wird zunächst festgestellt, ob rechnerische Auffälligkeiten durch Abweichungen von vorgegebenen Referenzwerten vorliegen.
Die jeweilige Fachkommission berät in einer Sitzung und spricht Empfehlungen zur Einleitung sowie zur Art und Weise der Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens aus. Diese werden durch die Geschäftsstelle umgesetzt, das Lenkungsgremium wird über das Vorgehen informiert. Da rechnerische Auffälligkeiten nicht zwingend einen qualitativen Mangel bedeuten, erhalten die betroffenen Leistungserbringer Gelegenheit, in einer Stellungnahme die rechnerischen Abweichungen zu erklären.
Die eingegangenen Stellungnahmen werden vom Team der Geschäftsstelle unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Datenschutz aufbereitet, d.h., die Fachkommissionen erfahren nicht, welche Leistungserbringer Stellungnahmen abgegeben haben. Die Fachkommissionen diskutieren in einer Sitzung über die Begründungen der Leistungserbringer und beraten, ob die Qualitätsanforderungen eingehalten wurden. Liegen beispielsweise Dokumentationsfehler vor oder Besonderheiten bei medizinischen Eingriffen (Einzelfälle), die zur Abweichung des Referenzwertes geführt haben, liegt in der Regel keine qualitative Auffälligkeit vor. Das Stellungnahmeverfahren kann an dieser Stelle abgeschlossen werden und der Leistungserbringer erhält einen Rückmeldebericht.
Werden aber qualitative Mängel der medizinischen Behandlung festgestellt, spricht die Fachkommission die Empfehlung zur Durchführung weiterführender Maßnahmen aus. Die Möglichkeiten hierfür sind in der DeQS-RL geregelt und lassen der Fachkommission Handlungsspielraum. So können beispielsweise kollegiale Gespräche oder Begehungen ebenso empfohlen werden wie die verpflichtende Teilnahme an Schulungen. Das Lenkungsgremium trifft die Entscheidung über die tatsächliche Anordnung der Maßnahmen, die Durchführung wird von der Geschäftsstelle koordiniert und betreut. Erst nach zufriedenstellender Bearbeitung bzw. Beseitigung des festgestellten Mangels durch den betroffenen Leistungserbringer kann das Verfahren abgeschlossen werden.